Schwerwiegende Unfälle im Zusammenhang mit Pferden treten
immer wieder auf. Hinsichtlich der Unfallart ist als
Schadensursache auf ein spezifisch tierisches Verhalten, ein
Verschulden und eventuell auch auf ein Mitversschuldensanteil
abzustellen.
Reitunfälle
Reitunfälle zählen mit zu den häufigsten Sportunfällen. Nicht
nur beim Reiten selbst können Unfälle passieren. Die Statistik
belegt, dass sich fast jeder
zehnte Unfall bei der Pflege des Pferdes bzw. beim Umgang mit
dem Pferd ereignet. Nach der Sonderregelung der
Tierhaltergefährdungshaftung (§ 833 BGB) haftet ein Tierhalter
immer dann, wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht
und Personen- oder Sachschäden eingetreten sind. Dieser
Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt und zudem muss der
Verletzte den Beweis dafür erbringen, dass alleine das
unberechenbare Verhalten des Tieres ausschlaggebend für den
Unfall war. So gibt es weder eine Vermutung noch einen Beweis
des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines
unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des
Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann
sich auch dadurch verwirklichen, dass der Reiter die bei der Leitung
des Pferdes erforderliche
Sorgfalt nicht beachtet.
Anhand dieser kurzen Darstellung ist erkennbar wie komplex das
Thema des Schadensersatzes bei Reitunfällen ist. Selbst wenn die
Schadensregulierung meistens durch eine Haftpflichtversicherung
gedeckt ist, bleiben viele Fragen offen, deren Lösungen und
Antworten zu finden, ist meine Aufgabe.
Unfälle am Pferd (z.B. Weide- und Stallunfälle)
Wird beim Weidegang ein Pferd durch ein anderes Pferd
verletzt, so reguliert die Tierhalterhaftpflichtversicherung des
Pferdebesitzes, dessen Pferd die Verletzung verursacht hat, in
der Regel lediglich 50 % des geltend gemachten Schadens. Die
Tierhalterhaftpflichtversicherungen berufen sich auf eine
Mithaftung des Besitzers des verletzten Pferdes, da eine
Weidehaltung eine erhöhte Gefahr darstellt.
Eine solche Kürzung sollte vom Besitzer des geschädigten Pferdes
nicht ohne rechtliche Überprüfung hingenommen werden.
Es lohnt sich bei dieser Art Schadensfälle, den
Unfallhergang genau zu rekonstruieren und nicht ohne Weiteres
die vorgenommene Kürzung der Tierhalthaftpflichtversicherung des Schädigers zu akzeptieren.
Ich übernehme für Sie gern die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Verkehrsunfälle mit Pferden
Der Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges haftet dem
Eigentümer eines Pferdes bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich
auf Schadensersatz, sofern der Unfall nicht durch höhere Gewalt
verursacht wurde. Im Gegenzug ist der Halter eines Pferdes dem
Kfz-Eigentümer für die durch sein Pferd verursachten Schäden
verantwortlich, so dass die Haftungen beider Halter
gegeneinander abzuwägen sind. Dies ist die grundsätzlich geltende
Situation, wenn es beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem
Unfall zwischen einem Pferd und einem Pkw kommt. Die Umstände
des Einzelfalls sind maßgebend. Die Prüfung dieser
Verschuldensbeiträge übernehme ich gern für Sie und setze Ihre
Ansprüche konsequent durch.
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