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Tierarzthaftungsrecht
Immer häufiger finden sich Tierärzte in der Rolle des
Beklagten wieder. Die Bereitschaft der Patientenbesitzer, den
behandelnden Tierarzt in Anspruch zu nehmen, wächst ständig.
Aus der Humanmedizin sind sie uns allen bekannt: die so
genannten „Kunstfehler“. Der Pferdehalter unterstellt sie
ebenfalls gerne schnell, wenn der Heilungserfolg einer
Behandlung nicht eingetreten ist und möchte in der Konsequenz
Schadensersatz in einem Haftpflichtprozess verlangen. Aber auch
der Verkauf von Pferden hat seit der Schuldrechtsreform den
Tierarzt des öfteren in die „Beklagtenrolle“ getrieben. Seit dem
Inkrafttreten des neuen Schuldrechts kommt Ankaufs- oder
Verkaufsuntersuchungen von Tierärzten gesteigerte Bedeutung zu,
weil nunmehr denkbare Ansprüche des Käufers
nicht schon nach zwei Wochen ausgeschlossen sind. Somit drängt
sich die
Frage auf, inwieweit der Tierarzt bei der Untersuchung gegenüber
den Kaufvertragsparteien haftet.
Das Tierarzthaftungsrecht weist zahlreiche rechtliche sowie auch
verfahrenstechnische Besonderheiten auf. In sämtlichen
Haftungsfällen helfe ich nicht nur Tierärzten, sondern helfe
auch mit meinen Kenntnissen denjenigen, deren Tiere durch
fehlerhafte Behandlungen zu Schaden gekommen sind.
Da in diesem Rechtsgebiet profunde veterinärmedizinische
Kenntnisse unabdingbar sind, arbeite ich mit einer renommierten
Tierklinik zusammen, die mir mit ihrer Fachkompetenz beratend
zur Seite steht.
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Mönig + Mönig
Notare und Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Uta Rosemann
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